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Winterdienst und Räumpflicht: Wer haftet, wenn es glatt wird?

Winterdienst und Räumpflicht: Wer haftet, wenn es glatt wird?

Editör · 12. August 2026

Die Räum- und Streupflicht zählt zu den Themen, bei denen im Schadensfall schnell erhebliche Summen im Raum stehen — ein Sturz auf ungeräumtem Gehweg kann für den Verantwortlichen teuer werden. Umso wichtiger ist ein klares Verständnis davon, wer eigentlich zuständig ist und wie sich diese Zuständigkeit rechtssicher übertragen lässt.

Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer ein Grundstück besitzt oder eine tatsächliche Herrschaft darüber ausübt, muss dafür sorgen, dass von diesem Grundstück keine vermeidbaren Gefahren für Dritte ausgehen — dazu gehört auch Schnee und Glätte auf Gehwegen. Diese Pflicht liegt zunächst beim Grundstückseigentümer beziehungsweise, wenn die Kommune sie per Satzung übertragen hat, beim Anlieger.

Der Eigentümer kann diese Pflicht vertraglich weitergeben — entweder an die Mieter über eine wirksame Klausel im Mietvertrag (eine bloße Regelung in der Hausordnung reicht dafür grundsätzlich nicht aus) oder an einen beauftragten Winterdienst. Wichtig dabei: Auch wenn die Pflicht wirksam übertragen wurde, bleibt beim Eigentümer eine Kontrollpflicht — er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird, und haftet mit, wenn er erkennbare Versäumnisse ignoriert.

Bei den Zeitfenstern gibt es keine bundeseinheitliche Regel, sondern kommunale Satzungen, die im Detail voneinander abweichen. Als grobe Orientierung gilt: werktags in der Regel ab etwa 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen häufig etwas später (ab 8 oder 9 Uhr), jeweils bis in den frühen Abend, oft bis etwa 20 Uhr. Die genauen Zeiten, die Räumbreite und ob auch Radwege einzubeziehen sind, legt jede Gemeinde selbst fest — ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung ist deshalb der einzig verlässliche Weg, die tatsächlich geltenden Uhrzeiten zu erfahren.

Eine wichtige Ausnahme betrifft anhaltenden Schneefall: Räumen bei ununterbrochenem, starkem Schneefall gilt als unzumutbar beziehungsweise sinnlos, solange der Schnee weiterfällt — die Pflicht lebt aber unmittelbar nach Ende des Schneefalls wieder auf und muss dann zügig erfüllt werden.

Kommt es trotz übertragener Pflicht zu einem Sturz, prüft die Haftpflichtversicherung typischerweise, ob die Übertragung wirksam war (schriftlich, im Mietvertrag verankert), ob tatsächlich und rechtzeitig geräumt wurde und ob die Kontrollpflicht des Eigentümers eingehalten wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Haftung auf den Eigentümer zurückfallen — ein Grund, warum viele Vermieter und WEGs die Sicherheit eines professionellen, versicherten Winterdienstes einer laienhaften Übertragung an einzelne Mieter vorziehen.

Für Mehrfamilienhäuser und WEGs ist ein beauftragter Winterdienst deshalb häufig nicht nur praktischer, sondern auch die haftungssicherere Lösung — vorausgesetzt, der Dienstleister ist entsprechend versichert und die Einsatzzeiten sind im Vertrag an die kommunale Satzung angepasst.

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Häufige Fragen

Wer ist grundsätzlich für den Winterdienst verantwortlich?

Zunächst der Grundstückseigentümer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, beziehungsweise der Anlieger, wenn die Kommune die Pflicht per Satzung übertragen hat. Eigentümer können die Pflicht vertraglich weiter an Mieter oder einen Winterdienst übertragen.

Reicht eine Klausel in der Hausordnung, um die Räumpflicht auf Mieter zu übertragen?

Nein, eine bloße Regelung in der Hausordnung genügt in der Regel nicht. Die Übertragung muss wirksam im Mietvertrag verankert sein, sonst bleibt die Pflicht beim Eigentümer.

Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?

Als grobe Orientierung gilt werktags ab etwa 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, jeweils bis in den frühen Abend. Die genauen Zeiten regelt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung unterschiedlich.

Haftet der Eigentümer noch, wenn die Räumpflicht an Dritte übertragen wurde?

Eine Restverantwortung in Form einer Kontrollpflicht bleibt bestehen — der Eigentümer muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird, und haftet bei erkennbaren, ignorierten Versäumnissen mit.