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Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung: Was Vermieter umlegen dürfen — und was nicht

Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung: Was Vermieter umlegen dürfen — und was nicht

Editör · 10. August 2026

Ob und in welchem Umfang Hausmeisterkosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, ist eine der häufigsten Streitfragen bei Nebenkostenabrechnungen — und die Rechtslage ist klarer, als viele Beteiligte denken. Grundlage ist § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), der die Kosten für den Hauswart ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten benennt.

Der Gesetzestext enthält allerdings eine entscheidende Einschränkung: Umlagefähig sind die Hauswartkosten nur, soweit sie nicht der Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder der Hausverwaltung zuzurechnen sind. Diese Formulierung zieht die zentrale Trennlinie der gesamten Thematik: laufende, betriebliche Tätigkeiten dürfen umgelegt werden, wertsteigernde oder reparierende Tätigkeiten nicht.

Zu den klar umlagefähigen Tätigkeiten zählen typischerweise: die Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Keller und Hof, die Pflege der Außenanlagen (Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung), der Winterdienst, allgemeine Kontrollgänge und einfache betriebliche Verrichtungen wie das Bedienen der Beleuchtung oder das Bereitstellen der Mülltonnen. Diese Aufgaben fallen regelmäßig an und dienen dem laufenden Betrieb des Gebäudes.

Nicht umlagefähig sind dagegen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten (etwa das Austauschen eines defekten Türschließers), Verwaltungstätigkeiten wie Mietvertragskorrespondenz oder Buchhaltung, sowie Schönheitsreparaturen. Übernimmt der Hausmeister neben seinen betrieblichen Aufgaben auch handwerkliche Reparaturen, muss der entsprechende Zeit- oder Kostenanteil aus der umlagefähigen Position herausgerechnet werden — pauschale Komplettabrechnungen ohne diese Trennung sind ein klassischer Angriffspunkt bei Widersprüchen gegen die Nebenkostenabrechnung.

Für Vermieter bedeutet das in der Praxis: Der Dienstleistungsvertrag mit dem Hausmeisterservice sollte die Leistungen so konkret wie möglich beschreiben und idealerweise bereits nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Positionen trennen. Das erleichtert später die korrekte Abrechnung erheblich und reduziert das Risiko erfolgreicher Widersprüche. Bei einer Pauschalrechnung ohne Aufschlüsselung wird häufig ein angemessener, gegebenenfalls geschätzter Anteil herausgerechnet — was für beide Seiten unbefriedigend ist.

Für Mieter gilt umgekehrt: Ein Blick auf die Position "Hauswartkosten" in der Nebenkostenabrechnung lohnt sich. Wirkt der Betrag ungewöhnlich hoch oder sind ersichtlich Reparaturarbeiten enthalten, kann eine Belegeinsicht beim Vermieter angefordert werden — ein Recht, das Mieter grundsätzlich haben.

In Wohnungseigentümergemeinschaften gilt eine vergleichbare Logik, allerdings über die WEG-Kostenverteilung statt über die Nebenkostenabrechnung eines Mietverhältnisses — auch hier lohnt die klare vertragliche Trennung zwischen Betriebs- und Instandhaltungsleistungen.

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Häufige Fragen

Dürfen Hausmeisterkosten überhaupt auf die Nebenkosten umgelegt werden?

Ja, § 2 Nr. 14 BetrKV nennt Hauswartkosten ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten — allerdings nur für betriebliche Tätigkeiten, nicht für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Verwaltung.

Welche Tätigkeiten sind konkret umlagefähig?

Reinigung von Gemeinschaftsflächen, Pflege der Außenanlagen, Winterdienst und allgemeine betriebliche Kontrollgänge. Reparaturen, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten dürfen dagegen nicht umgelegt werden.

Was passiert, wenn der Hausmeister sowohl Betrieb als auch Reparaturen übernimmt?

Dann muss der auf Reparaturen entfallende Zeit- oder Kostenanteil aus der umlagefähigen Position herausgerechnet werden. Eine pauschale Komplettabrechnung ohne diese Trennung ist rechtlich angreifbar.

Was können Mieter tun, wenn die Hauswartkosten unplausibel hoch wirken?

Mieter können vom Vermieter Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung verlangen und prüfen, ob nicht umlagefähige Leistungen wie Reparaturen mit eingerechnet wurden.